Europäisches Patentamt (EPA)

Europäisches Patentamt (EPA)
European Patent Office (EPO); Organ der  Europäischen Patentorganisation (EPA) mit Sitz in München, Zweigstelle in Den Haag und Dienststellen in Berlin und Wien; gegliedert in fünf Generaldirektionen (Recherche, Prüfung/Einspruch, Beschwerde, Verwaltung und Recht/internationale Angelegenheiten). 1977 gegründet auf der Grundlage des  Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).
- Mitglieder (2004): Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Zypern, Türkei, Republik Bulgarien, Tschechische Republik, Republik Estland, Republik Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Ungarn. Die Schutzwirkung europäischer Patentanmeldungen kann zudem auf folgende Länder übertragen werden: Albanien, Kroatien, Litauen, Lettland, Mazedonien, Polen.
- Amtssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch, in einer dieser Sprachen sind die Patentanmeldungen einzureichen (Art. 14 EPÜ).
- Organe des Amts sind die Eingangsstelle, zuständig für die Eingangs- und Formalprüfung (Art. 15, 90, 91 EPÜ), die Recherchenabteilung, zuständig für die Erstellung europäischer  Recherchen (Art. 17, 92 EPÜ), Prüfungsabteilungen, zuständig für die sachliche Prüfung der Anmeldung, die Zurückweisung der Anmeldung oder die Erteilung des  europäischen Patents (Art. 18, 94–97 EPÜ), die Einspruchsabteilungen, zuständig für die Entscheidung über  Einsprüche gegen erteilte Patente, mit denen mangelnde Patentfähigkeit, Offenbarung oder Hinausgehen des Patents über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung geltend gemacht wird (Art. 100–105 EPÜ), und Beschwerdekammern, zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung (Art. 21, 106–112 EPÜ). Das Amt veröffentlicht die europäische Anmeldung (Art. 93 EPÜ), die europäische Patentschrift (Art. 98, 103 EPA) und führt das europäische  Patentregister (Art. 127). Daneben ist es Anmelde- und Bestimmungsamt, Recherchenbehörde und mit der vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem PCT ( Patent Cooperation Treaty, Art. 151–158 EPÜ). Neben dem Amtsblatt des EPA gibt es das Europäische  Patentblatt heraus, das die Eintragungen in das Patentregister wiedergibt sowie die nach dem EPÜ vorgeschriebenen Veröffentlichungen enthält (Art. 129 EPÜ). Einsicht in Unterlagen:  Akteneinsicht; Gebühren: Gebührenordnung des Europäischen Patentorganisation vom 1.7.1999 (Beilage zum ABl EPA 5/1999).
- Weitere Informationen unter www.epo.co.at oder www.european-patent-office.org.

Lexikon der Economics. 2013.

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